Satzung des Kreisverbands Pinneberg

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Kreisverband heißt „DIE LINKE. Kreisverband Pinneberg“. Als Kurzform kann „DIE LINKE“ verwendet werden, wenn aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist, dass es sich um den Kreisverband handelt.
Sitz des Kreisverbandes ist Elmshorn.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zugehörigkeit zum Kreisverband

Mitglieder der Partei, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Pinneberg haben, gehören in der Regel zum Kreisverband Pinneberg. Die Möglichkeit eines Wechsels in einen anderen Kreisverband ist in § 3 der Landessatzung geregelt.

§ 3 Geschlechtergerechtigkeit

Abweichungen von §10 (4) der Bundessatzung sind nur möglich, wenn im Kreisverband Pinneberg der Frauenanteil unter 25% der Mitglieder liegt. Dazu bedarf es eines besonderen Beschlusses des Kreisparteitages, der mit mindestens 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden muss.

§ 4 Geltung der Landessatzung und der Bundessatzung

Für in dieser Satzung nicht gefasste Regelungen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Landessatzung. Dies gilt entsprechend auch für Finanzordnung, Wahlordnung sowie die Tätigkeit der Finanzrevisionskommission.

§ 5 Organe des Kreisverbandes im Sinne des Parteiengesetzes
  1. Kreisparteitag
    Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
  2. Kreisvorstand
    Der Kreisvorstand ist das höchste politische Leitungsorgan zwischen den Parteitagen.
  3. Finanzrevisionskommission
    Die Finanzrevisionskommission prüft mindestens ein Mal im Jahr die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes und berichtet dem Kreisparteitag.
§ 5.1 Kreisparteitag
  1. Mindestens im ersten Quartal eines jeden Jahres wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich eine Kreismitgliederversammlung einberufen, die sich als Kreisparteitag konstituiert. Die Einladung muss den Vorschlag zu einer Tagesordnung enthalten.
  2. Auf Beschluss des Vorstandes oder eines Kreisparteitages sowie auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder sind innerhalb von 3 Monaten weitere Kreisparteitage einzuberufen.
  3. Sofern die Emailadresse eines Mitgliedes bekannt ist, kann die Einladung per Email erfolgen.
  4. Zu den Aufgaben eines Kreisparteitages gehört u. a.die Beratung und Beschlussfassung über:
    die Entlastung des Vorstandes
    die politische Strategie und die Grundlinien der aktuellen Politik des Kreisverbandes
    das Wahlprogramm für Kommunalwahlen
    die Erarbeitung von Vorschlägen für die Kandidatur zu Kommunalwahlen
    die Wahl des Kreisvorstandes
    die Wahl der Finanzrevisionskommission
    die Wahl der Delegierten für Parteitage und sonstige Parteigremien
    die Beschlussfassung über die Satzung
  5. Ein Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  6. Anträge sind spätestens eine Woche vor dem Kreisparteitag dem Kreisvorstand vorzulegen. Änderungsanträge sind ohne Fristwahrung möglich. Dringlichkeitsanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 30% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 5.2 Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand wird für 2 Jahre gewählt. Seine Amtszeit kann mit besonderer Begründung um höchstens 3 Monate verlängert werden.
  2. Ihm gehören an:
    die Kreissprecherin
    der Kreissprecher
    die Kreisschatzmeisterin / der Kreisschatzmeister
    weitere BeisitzerInnen
  3. Über die Größe des Vorstandes entscheidet der Kreisparteitag, auf dem die Wahl stattfindet.
  4. Der geschäftsführende Kreisvorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 Abs. 2 BGB. Ihm gehören i.d.R. 3 Vorstandsmitglieder an. Dies sind Sprecherin, SprecherIn und SchatzmeisterIn. Ist eines dieser Ämter nicht besetzt, bilden die beiden besetzten den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand kann ggf. eine/n BeisitzerIn für den geschäftsführenden Vorstand bestimmen.
  5. Sitzungen des Kreisvorstandes finden grundsätzlich partei-öffentlich statt. Es ist möglich einen Teil auch nicht-öffentlich durchzuführen, wenn besondere Gründe – z.B. Datenschutz relevante Fragen – dies erfordern.
  6. Abstimmungen im Umlaufverfahren per Email sind im Ausnahmefalle möglich.
§ 5.3 Finanzrevisionskommission

Die Finanzrevisionskommission wird für 2 Jahre gewählt. Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht Mitglieder der Revisionskommission sein.

§ 6 Mitgliederentscheid

Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder oder auf Beschluss eines Kreisparteitages muss zu allen politischen Fragen innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederentscheid stattfinden. Beim Mitgliederentscheid entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 7 Kreismitgliederversammlungen

Es werden weitere Kreismitgliederversammlungen durchgeführt.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten eines Kreisparteitages. Sie müssen ordnungsgemäß beantragt sein.

Beschlossen am 17. Oktober 2015